§1 Allgemeines, Geltungsbereich
1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen der WorldWideWAN GmbH (im folgenden „WorldWideWAN“) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von WorldWideWAN abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, WorldWideWAN hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von WorldWideWAN gelten auch dann, wenn WorldWideWAN in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von WorldWideWAN gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden.
2. Alle Vereinbarungen über Lieferungen und Leistungen, die zwischen WorldWideWAN und dem Kunden getroffen werden, sind in dem betreffenden Vertrag und etwaigen Zusatzvereinbarungen schriftlich niederzulegen.
3. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen von Mitarbeitern von WorldWideWAN bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von WorldWideWAN. Außendienstmitarbeiter von WorldWideWAN sind nur befugt, Erklärungen des Kunden an WorldWideWAN zu übermitteln.
§2 Angebot und Geschäftsabschluss
1. Ist eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann WorldWideWAN dieses Angebot innerhalb von vier Wochen seit Zugang annehmen. Angebote von WorldWideWAN sind freibleibend. Mit Ausnahme von Barkäufen, kommen Verträge erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von WorldWideWAN zustande. Wird die Lieferung oder Leistung durchgeführt, ohne dass dem Kunden eine Bestätigung zugeht, so kommt der Vertrag unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Annahme der Lieferung oder Leistung seitens des Kunden zustande.
§3 Montagen
1. Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Anschlüsse für Elektrowerkzeuge sowie Strom sind ohne Berechnung vom Kunden zu stellen. Erbrachte Leistungen und Teilleistungen sowie gelagertes Material sind seitens des Kunden zu schützen, WorldWideWAN übernimmt insoweit keine Haftung. Soweit möglich werden die Konfigurationen in den Räumen von WorldWideWAN durchgeführt.
§4 Liefer- und Leistungszeit, Nichtabnahme der Leistung, Zahlungsbedingungen
1. Lieferfristen und -termine sind solange unverbindlich, solange sie nicht durch eine entsprechende schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich angegeben wurden. Fristen beginnen mit dem Zugang ihrer schriftlichen Zusage zu laufen, jedoch nicht vor Klärung sämtlicher Ausführungseinzelheiten.
2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen WorldWideWAN die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen gleich alle Umstände, die WorldWideWAN nicht zu vertreten hat und durch die WorldWideWAN die Erbringung der Lieferung oder Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie z. B. rechtmäßiger Streik oder rechtmäßige Aussperrung, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen, von WorldWideWAN nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so ist der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen, wenn er nachweist, dass die völlig oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn kein Interesse mehr hat.
3. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung durch WorldWideWAN setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Vertragspflichten durch den Kunden voraus. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist WorldWideWAN berechtigt, den dadurch entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstands geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
4. Nimmt der Kunde ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen vertragswidrig nicht ab oder wird auf Wunsch des Kunden der Versand um mehr als eine Woche verzögert, ist WorldWideWAN berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern oder selbst zu verwahren. WorldWideWAN berechnet dem Kunden die entstehenden Lagerkosten, mindestens 0,5 % des Kaufpreises für jeden Monat, es sei denn der Kunde weist nach, dass die tatsächlich entstandenen Kosten wesentlich geringer sind. WorldWideWAN ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und dem Kunden als Mindestschaden 20 % des Kaufpreises und 50 % der für die Dienstleistung vereinbarten Vergütung als pauschalierten Ersatz für die entstandenen Kosten und den entgangenen Gewinn in Rechnung zu stellen, es sei denn der Kunde weist nach, dass der tatsächlich entstandene Schaden wesentlich geringer ist.
§5 Preise, Zahlungsbedingungen, -Verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
1. ändern sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die Preise der Lieferanten von WorldWideWAN oder die Herstellkosten, Löhne oder Währungsparitäten, Zölle oder sonstige Kosten, die sich auf Lieferungen und Leistungen von WorldWideWAN unmittelbar oder mittelbar auswirken, so ist WorldWideWAN berechtigt, seine Preise entsprechend anzugleichen. Die Preise von WorldWideWAN verstehen sich ohne Lieferung, Aufstellung, Montage und Installation sowie sonstiger Nebenkosten zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackungskosten sowie die Kosten der Rücknahme von Verpackungen werden gesondert berechnet.
2. Die anfallende Vergütung ist fünf Bankarbeitstage nach Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Ausschlaggebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem auf der Rechnung angegebenen Konto von WorldWideWAN. Sofern der Kunde die Vergütung nicht innerhalb vorgenannter Frist bezahlt, gerät er ohne Mahnung in Verzug und hat während des Verzugs täglich fällige Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten jährlich über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu entrichten. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
3. Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen objektiv geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig. WorldWideWAN ist in diesem Fall außerdem berechtigt, unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuliefern oder entsprechende Sicherheiten zu fordern.
4. Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von WorldWideWAN anerkannt ist.
5. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von WorldWideWAN anerkannt ist.
6. Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Personen mit schriftlicher Vollmacht von WorldWideWAN berechtigt.
§6 Gefahrübergang, Transportversicherung
1. Lieferungen von WorldWideWAN erfolgen ab Lager. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Vertragsgegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben wird; dies gilt auch beim Transport durch WorldWideWAN selbst.
2. Im Falle der Versendung wird WorldWideWAN auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten zu seinen Gunsten eine Transportversicherung abschließen. Transportschäden sind WorldWideWAN sowie dem anliefernden Spediteur unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§7 Eigentumsvorbehaltssicherung
1. WorldWideWAN behält sich das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus diesem Vertrag vor. Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist WorldWideWAN berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstands durch WorldWideWAN liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, WorldWideWAN hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren (im folgenden „Vorbehaltsware“) pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt schon jetzt sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an WorldWideWAN ab. WorldWideWAN ist berechtigt, die Vorlage von Nachweisen über das Bestehen des Versicherungsschutzes zu verlangen. Sofern Wartungsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und andere Verfügungen durch den Kunden sind, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, unzulässig
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde WorldWideWAN unverzüglich schriftlich Nachricht zu geben, damit WorldWideWAN Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, WorldWideWAN die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den WorldWideWAN entstandenen Ausfall.
4. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware an eine dritte Person veräußert, wird WorldWideWAN schon jetzt - aufgrund hiermit ausdrücklich vereinbarter Forderungsabtretung - Inhaber der vertraglichen Ansprüche mit allen Nebenrechten, die gegenüber dem Dritten bestehen. Abtretungen und Verpfändungen dieser Forderungen sind von der vorherigen Zustimmung von WorldWideWAN abhängig.
5. Veräußert der Kunde die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs, hat der Kunde die Schuldner schriftlich von der Abtretung zu benachrichtigen, alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie eventuelle Wechsel herauszugeben. Zu diesem Zweck hat der Käufer WorldWideWAN Zugang zu diesen Unterlagen zu gewähren.
6. Die Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgt für WorldWideWAN als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne WorldWideWAN zu verpflichten. Im Fall der Verarbeitung von Vorbehaltsware mit WorldWideWAN nicht gehörender Ware erwirbt WorldWideWAN Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Verarbeitete, verbundene, vermischte oder vermengte Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
§8 Softwarebeschaffenheit; Vorbehalt von Warenänderungen
1. Von WorldWideWAN gelieferte Standard-Software stimmt mit den veröffentlichten und bei Lieferung des Programms gültigen Programmspezifikationen entsprechend der Programmversion, gemäß der Gewährleistung des Herstellers überein. Sonstige Beschaffenheitsmerkmale werden nur gewährleistet, wenn eine entsprechende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
2. Von WorldWideWAN gelieferte Individual-Software stimmt mit den schriftlich vereinbarten Spezifikationen überein. Sonstige Beschaffenheitsmerkmale werden nicht gewährleistet.
3. WorldWideWAN behält sich auf technischem Fortschritt beruhende Konstruktions- oder Formänderungen an der zu liefernden Ware bis zu derer Lieferung vor.
§9 Rechte des Kunden bei Mängeln
1. Für gebrauchte Vertragsgegenstände ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
2. Im Übrigen setzt die Geltendmachung von Rechten des Kunden bei Mängeln voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß und in Schriftform nachgekommen ist.
3. Bei Mängeln neu hergestellter Sachen und Leistungen steht dem Kunden ein Anspruch auf Nacherfüllung nach Wahl von WorldWideWAN in Form von Fehlerbeseitigung oder Erbringung einer fehlerfreien Leistung zu. Diese Wahlrecht steht entgegen Satz 1 im Rahmen des Unternehmerrückgriffs gemäß § 478 BGB dem Kunden zu. Die Kosten der Nacherfüllung hat in jedem Fall WorldWideWAN zu tragen. Der Kunde hat WorldWideWAN bei der Feststellung von Mängeln und deren Beseitigung zu unterstützen, sowie Einsicht in Unterlagen unverzüglich zu gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
4. Schlägt die Nacherfüllung zweimalig aufgrund von Umständen fehl, die der Kunde nicht zu vertreten hat oder verzögert sich die Nacherfüllung über angemessene Fristen hinaus, aus Gründen die WorldWideWAN zu vertreten hat oder ist WorldWideWAN zur Nacherfüllung nicht in der Lage bzw. verweigert diese, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung begehren oder vom Vertrag zurücktreten.
5. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen Mängeln sind, auch im Rahmen des Unternehmerrückgriffs gemäß § 478 BGB, ausgeschlossen. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn WorldWideWAN die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sowie sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von WorldWideWAN eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von WorldWideWAN beruhen. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von sämtlichen vorstehenden Beschränkungen unberührt (§ 14 Produkthaftungsgesetz).
6. Rechte wegen Mängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung oder Abnahme des Vertragsgegenstandes. Dies gilt nicht für Ansprüche im Rahmen des Unternehmerrückgriffs gemäß § 478 BGB.
§10 Schadensersatzhaftung
1. WorldWideWAN haftet für Schäden des Kunden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sonstige Schadensersatzansprüche, die nicht auf einem Mangel beruhen, stehen dem Kunden im Fall einer einfach fahrlässigen Verletzung von Pflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten), begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden zu. Darüber hinaus ist eine Haftung von WorldWideWAN für sonstige Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, außer diese beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von WorldWideWAN eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von WorldWideWAN. Für Schäden aufgrund von Mängeln gilt die Regelung in § 9 Ziffer 5. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von sämtlichen vorstehenden Beschränkungen unberührt (§ 14 Produkthaftungsgesetz).
2. Soweit die Haftung von WorldWideWAN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§11 Ersatz vergeblicher Aufwendungen
1. Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß § 284 BGB sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Rahmen des Unternehmerrückgriffs gemäß § 478 BGB.
§12 Rücktrittsrecht
1. Nur wenn WorldWideWAN eine Verletzung vertraglicher Pflichten zu vertreten hat, ist der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt nicht in den Fällen des § 4 Ziffer 2 Satz 1 und 2 sowie für Mängel. Im Fall von Mängeln ist der Kunde gemäss der Regelung in § 9 Ziffer 5 zum Rücktritt berechtigt, in den Fällen des § 4 Ziffer 2 Satz 1 und 2 ist der Kunde gemäß § 4 Ziffer 2 Satz 3 zum Rücktritt berechtigt.
§13 Programmerwerb
1. WorldWideWAN liefert Programme auf Programmträgern einschließlich deren Dokumentation, ohne Quellencode. Der Kunde erwirbt ein zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Er erwirbt kein Eigentumsrecht, Urheberrecht oder Copyright. Das überlassene Programm ist deshalb ein Lizenzprogramm, an dem WorldWideWAN dem Kunden eine nicht ausschließliche und nicht übertragbare Nutzung des Programms ausschließlich auf einer im Besitze des Bestellers befindlichen Datenverarbeitungsanlage für unbestimmte Zeit einräumt.
§14 Gewerbliche Schutzrechte
1. WorldWideWAN übernimmt keine Haftung dafür, dass die gelieferten Waren keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzen. Der Kunde ist verpflichtet, WorldWideWAN unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm gegenüber derartige Verletzungen gerügt werden. Sind die gelieferten Waren nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gebaut, so hat der Kunde WorldWideWAN von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte Dritter erhoben sind. Etwaige entstehende Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.
§15 Solidaritätsvereinbarung
1. Während der Laufzeit von Dienstleistungsverträgen und für die Laufzeit von einem Jahr nach Ablauf eines Vertrages, verpflichtet sich der Kunde, keinen Mitarbeiter zu beschäftigen, der unmittelbar an der Zusammenarbeit beteiligt war oder ist. Im Fall der Zuwiderhandlung behält sich WorldWideWAN Schadensersatzforderungen vor.
§16 Gerichtsstand
1. Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung wird - soweit rechtlich zulässig - München, Landgericht München I, als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
3. Für die Einhaltung der deutschen, europäischen und amerikanischen Außenhandelsbestimmungen trägt der Kunde selbst Sorge.